veröffentlicht am 18.11.2023
Das aktuelle Gebäude-Energie-Gesetz – das gilt für Sie ab dem 1.1.2024:
Anders als bisweilen in der öffentlichen Diskussion dargestellt, sind Heizöl und Gas nicht grundsätzlich verboten. Wir haben Ihnen hier einmal die aktuellen Anforderungen zusammengeschrieben, die für ca. 99% aller Wohn Gebäudebesitzer zutreffen werden:
Bereits Bestehende Heizungen:
Hier gibt es keine Veränderungen – wie bisher ist jeder Kessel nach spätestens 30 Jahren außer Betrieb zu nehmen. Ausnahmen gibt es für Niedertemperaturkessel und Brennwertkessel. Darunter fallen 99% der momentan in Betrieb befindlichen Kesseln.
Neu zu errichtende Heizungen im Gebäudebestand:
So lange in der Kommune noch kein Wärmeplan beschlossen wurde, darf bis zum 30.6.2028 auch noch eine rein fossile Öl- oder Gasheizung eingebaut werden. Achtung – ab 2029 müssen diese dann aber zwingend mit einem kontinuierlich ansteigenden Anteil Bio-Heizöl, E-Fuel, Biomethan oder grünen oder blauen Wasserstoff betrieben werden.
Hat die Kommune bereits einen Wärmeplan aufgestellt und rechtskräftig verabschiedet, gilt automatisch der 65%-Anteil auch bei Altbauten. Dieses führt bei reinen Brennwertgerät-Heizungen zu den erforderlichen Beimischung von Bio-Heizöl, Biogas oder Wasserstoff mit entsprechenden Folgen für die Auswahl der Geräte und die Energiekosten.
Erst nach dem 31.12.2044 ist das Heizen mit fossilen Brennstoffen überhaupt nicht mehr zulässig – dieses gilt auch für bereits bestehende Öl- und Gasheizungen.
Neue Heizungen könnten dieses Datum aber erreichen. Sie müssen daher bei der Anschaffung schon eine entsprechende Umstellbarkeit (insbesondere von Erdgas auf Wasserstoff) aufweisen, wenn sie später nicht zwangsabgeschaltet werden sollen.
Die Anforderungen des GEG gelten derzeit automatisch erfüllt, wenn:
- eine Wärmepumpe allein oder leistungsabhängig in Verbindung mit einem neuen oder bestehenden Gas-/Ölkessel das Gebäude beheizt.
- eine automatisch beschickte Biomasseheizung wie Pellets oder Hackschnitzelkessel allein oder leistungsabhängig in Verbindung mit einem Gas-/Ölkessel das Gebäude beheizt. – Achtung – reine handbeschickten Scheitholzkessel zählen derzeit nicht dazu!
- das Gebäude an ein Fern- oder Gebäudewärmenetz angeschlossen wird. Der Betreiber des Netzes ist dann verpflichtet die zukünftig ansteigenden Anforderungen zu erfüllen.
Diese Angaben sind -alleine aus Aktualitätsgründen – nicht rechtsverbindlich, genaue Angaben ergeben sich dann aus dem jeweilig aktuelle gültigen Gebäude-Energie-Gesetzt (GEG). Auch gibt es spezielle Einzelfallregelungen, die allerdings für 99% aller Anwendungsfälle nicht zutreffend sein werden.
Achtung – auch das Verlassen auf einen vermeintlichen Ausbauplan eines neuen Wasserstoffnetz oder umzustellenden Erdgasnetzes auf Wasserstoff bietet vermutlich keine Sicherheit. Wird später dann doch kein Wasserstoff angeboten, dürfte dass zum Abschalten des neu eingebauten Gaskessels führen.
Weiter Informationen bekommen Sie hier:
BMWK - FAQ - Fragen und Antworten zum neuen GEG