Bei ihnen noch Alles Dicht ? Hoffentlich !

veröffentlicht am 15.06.2020

Immer wieder bekommen wir Anfragen, ob die wiederkehrenden Sichtprüfungen und Gebrauchsfähigkeitsprüfungen einer häuslichen Gasinstallation verpflichtend sind, oder nicht? Häufig kontrolliert der Schornsteinfeger die Gasleitung - darf er das ?

 

Ja - wenn Sie ihn damit beauftragt haben, kann er Ihnen als Betreiber die Pflicht der jährlichen Sichtprüfung abnehmen. Dabei hat der Betreiber mittels Sichtkontrolle den optischen Zustand der Rohrleitungen einschließlich seiner Verbindungen auf Korrosion, Befestigung und auf Vorhandensein der Lüftungsöffnungen zu kontrollieren. Eine Dichtheitsprüfung umfasst das nicht, lediglich das "sniffern auf eine Leckage" wird manchmal durchgeführt.

 

Was er nicht darf:

Die wiederkehrende Gebrauchsfähigkeitsprüfung bleibt in den Händen eines Fachmannes, dem Vertragsinstallationsunternehmen. Dieser hat die Rohrleitungen einschließlich der Verbindungen zu den durchgeführten Maßnahmen des Betreibers auf Funktion, Gebrauchsfähigkeit und Dichtheit alle
12 Jahre wiederkehrend zu prüfen. Diese durchgeführten Prüfungen sind zum Nachweis zu protokollieren und zu dokumentieren.

 

Kurz zusammengefasst:
In Betrieb befindliche Gasleitungen sind regelmäßig zu überprüfen. Die TRGI 2018  geben den Überprüfungszeitraum vor. Für die beiden folgenden Maßnahmen gilt es die Rohrleitungen einschließlich der Verbindungen zu überprüfen:
Einmal pro Jahr ist per Sichtkontrolle das Prüfen auf Zustand, optische Veränderungen oder Korrosion, Befestigung, mechanische Beanspruchung
und vorhandene Lüftungsöffnungen an Verkleidungen durchzuführen. Sichtkontrollen dürfen vom Betreiber der Gasinstallation selbst vorgenommen werden.
Alle zwölf Jahre ist die Wartung durchzuführen sowie das zusätzliche Prüfen auf Funktion und Gebrauchsfähigkeit beziehungsweise Dichtheit. Die Wartungen inkl. der oben beschriebenen jährlichen Sichtkontrolle und Prüfungen wie auch notwendige Instandsetzungen sind von einem professionellen SHK-Fachbetrieb durchzuführen.

 

Bei Nichtbeachtung ist Ihr Versicherungsschutz gefährdet !

 

Die Fakten im Überblick
Die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) regelt das Vertragsverhältnis zwischen dem Versorger und dem Anschlussnehmer. Wer der Anschlussnehmer ist, wird ganz klar im § 1 der Niederdruckanschlussverordnung beschrieben:
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(2) Anschlussnehmer ist jedermann im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, in dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Niederdrucknetz angeschlossen wird oder im Übrigen jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Niederdrucknetz angeschlossen ist.
(3) Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss an das Niederdrucknetz zur Entnahme von Gas nutzt.
Wie die Gasanlage zu betreiben ist und wer dafür verantwortlich ist, wird im § 13 der Niederdruckanschlussverordnung geregelt.
§ 13 Gasanlage
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der Gasanlage hinter der Hauptabsperreinrichtung (Anlage), mit Ausnahme des Druckregelgerätes und der Messeinrichtungen, die nicht in seinem Eigentum stehen, ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für die Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des Anschlussnehmers stehen. Hat der Anschlussnehmer die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so bleibt er verantwortlich.

(2) Die Anlage darf nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und in standgehalten werden. Die anerkannte Regel der Technik ist das Regelwerk, DVGW Arbeitsblatt G 600 bzw. TRGI 2018.

Des Weiteren sind die Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB88) § 11 zu überprüfen.
Der Versicherungsnehmer hat
a) alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten;
b) die versicherten Sachen, insbesondere Wasser führende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen; Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe von § 6 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei.