Änderung der Umsatzbesteuerung (Mehrwertsteuer)

Schäfer Installationen, Förderberatung, Solarthermie, Blockheizkraftwerk
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veröffentlicht am 15.06.2019

Geplante Senkung des Umsatzsteuersatzes befristet vom 1.7.2020 bis 31.12.2020

Die Große Koalition hat am 3.6.2020 beschlossen, zur Stärkung der Wirtschaft nach der Corona-Krise den Umsatzsteuer-Regelsatz von derzeit 19% auf 16% und den ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7% auf 5 % abzusenken. Die Absenkung der Umsatzsteuersätze gilt befristet für sechs Monate in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020.

Bevor Sie - lieber Kunde - nun nervös werden, hier anbei die groben Eckpunkte zu dem Thema als Auszug aus der ZDH Veröffentlichung. ganz wichtig - bis zum Ende lesen!

Die neuen Steuersätze gelten für alle Umsätze, die im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführt werden. Es kommt darauf an, wann die Leistung erbracht wurde (§ 27 Abs. 1 UStG).
Ein Umsatz gilt dann als erbracht, wenn die vertraglich geschuldete Leistung beendet bzw. vollständig ausgeführt ist (Leistungszeitpunkt). Es gelten folgende Leistungszeitpunkte:
• Lieferungen: Tag des Beginns der Beförderung (Lieferzeitpunkt)
• Werklieferungen: Tag der Verschaffung der Verfügungsmacht an dem fertigen Werk (Abnahme)
• Sonstige Leistungen: Tag der Beendigung bzw. der vollständigen Leistungserbringung
Entsprechendes gilt für Teilleistungen.
Bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage gilt ebenfalls der Steuersatz im Leistungszeitpunkt.

Die Frage, welchem Steuersatz ein Umsatz unterliegt, ist immer nach den vorgenannten Grundsätzen zu klären. Nicht ausschlaggebend ist,
• wann die Rechnung gestellt wird,
• ob ein Unternehmer die Soll- oder die Ist-Versteuerung anwendet,
• ob der Leistende oder der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet,
• ob ein Unternehmer seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich oder vierteljährlich beim Finanzamt einreicht,
• wann der Kunde die Rechnung bezahlt bzw. der Unternehmer das Entgelt vereinnahmt.

Quelle: ZDH

Achtung: Bei der Berechnung der Fördersätze für die meisten BAFA-Förderprogramme wird die Bruttosumme als Grundlage genommen. Das bedeutet z.B. im extremfall dass bei einer exklusiven Pelletsanlage mit Solaranlage von. z.B. 40.000,-€ brutto zwar zunächst 1.008,40€ MWSt eingespart werden, jedoch über die Förderung davon nur ca. 500,-€ davon übrigbleiben - weil man zuvor ja auch weniger bezahlt hat!

Also ist Entspannung angesagt, was für Projekte mit Fertigstellung in 2020 oder erst in 2021 bedeutet. Zum wieder Einsparung dieser "ggf. verlorenen Summe" benötigt diese (Ihre?) Solaranlage deutlich keine 12 Monate ;-)